EU-Konformitätserklärung
Erstelle einen Entwurf der EU-Konformitätserklärung nach CRA Anhang V - mit allen acht Pflichtangaben aus Produkt, Hersteller, Normen und Konformitätsbewertung.
CRA-Werkzeugkette · Schritt 07 von 07
Umsetzen & nachweisenKonformitätserklärung (Sie sind hier)alle 7 Schritte
Name und Typ des Produkts sind Pflicht.
Name des Herstellers ist Pflicht.
Gegenstand der Erklärung (Beschreibung zur Rückverfolgbarkeit) ist Pflicht.
Normen und Spezifikationen
Mindestens eine Norm/Spezifikation nennen, oder bestätigen, dass keine harmonisierte Norm angewendet wurde.
Konformitätsbewertungsverfahren
Name der unterzeichnenden Person ist Pflicht.
Ort der Ausstellung ist Pflicht.
Datum der Ausstellung ist Pflicht.
Vorschau (Markdown)
# EU-Konformitätserklärung Nach Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 28, 30 und Anhang V. ## 1. Produkt [Produktname und Typ] ## 2. Hersteller [Hersteller] [Anschrift des Herstellers] ## 3. Verantwortung Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: [Hersteller]. ## 4. Gegenstand der Erklärung [Beschreibung des Produkts zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit] ## 5. Konformitätserklärung Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act). ## 6. Normen und Spezifikationen [Norm/Spezifikation eintragen] ## 7. Konformitätsbewertung Durchgeführtes Verfahren: Modul A - interne Konformitätskontrolle. ## 8. Unterzeichnung Unterzeichnet für und im Namen von: [Hersteller] Ort und Datum der Ausstellung: [Ort], [Datum] [Name]
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Hintergrund
Was Anhang V verlangt
Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 28, 30 CRA). Anhang V listet die Pflichtangaben abschließend auf - inhaltlich folgt die Struktur dem Standardformat, das auch in anderen EU-Produktverordnungen verwendet wird.
Ohne EU-Konformitätserklärung darf das Produkt ab dem 11. Dezember 2027 nicht mehr auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, wie gut es tatsächlich abgesichert ist.
Name, Typ und Kennung des Produkts, plus Name und Anschrift des Herstellers.
Referenzen auf angewendete harmonisierte Normen - oder die ausdrückliche Bestätigung, dass keine anwendbar war.
Das durchgeführte Modul (A, B+C oder H), bei B+C/H ergänzt um Name und Kennnummer der benannten Stelle.
Häufige Fragen
Ist die EU-Konformitätserklärung Pflicht?
Ja. Nach Art. 28 CRA muss jeder Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. Ohne diesen Nachweis darf das Produkt nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Welche Angaben verlangt Anhang V?
Acht Pflichtangaben: Produkt (Name, Typ, Kennung), Hersteller, eine Verantwortungserklärung, den Gegenstand der Erklärung zur Rückverfolgbarkeit, die eigentliche Konformitätsaussage, verwendete Normen, das durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren samt benannter Stelle (falls zutreffend) und die Unterzeichnung mit Ort und Datum.
Brauche ich eine benannte Stelle?
Nur bei Modul B+C oder Modul H. Standardprodukte und die meisten wichtigen Produkte der Klasse I dürfen nach Modul A selbst erklärt werden, sofern die einschlägige harmonisierte Norm vollständig angewendet wird. Welches Modul für eine Produktkategorie zulässig ist, klärt der CRA-Produktanforderungen-Check.
Ist dieser Entwurf rechtsverbindlich?
Nein. Der Generator erstellt einen Entwurf mit der von Anhang V verlangten Struktur - keine Rechtsberatung. Vor der Unterzeichnung sollten alle Angaben geprüft und das Konformitätsbewertungsverfahren tatsächlich abgeschlossen sein.
Mehr dazu: CE-Kennzeichnung im Glossar · Konformitätsbewertung im Glossar · CRA-Produktanforderungen