AIMS-Handbuch · ISO/IEC 42001:2023
AIMS-Handbuch
Zentrales Steuerungsdokument für dein KI-Managementsystem nach ISO/IEC 42001. Die erfassten KI-Systeme und ihre Folgenabschätzungen gehören ins KI-System-Register, die Auswahl der Controls ins AIMS-Statement of Applicability.
Änderungshistorie
1. Zweck und Anwendungsbereich
Scope-Details
2. Kontext der Organisation und Rollen (Kap. 4.1)
Interessierte Parteien (Kap. 4.2)
3. KI-Politik (Kap. 5.2)
4. Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse (Kap. 5.3)
Rollen und Verantwortlichkeiten (Kap. 5.3)
5. Risiken, Chancen und Folgenabschätzung (Kap. 6.1)
6. KI-Ziele und Planung (Kap. 6.2)
KI-Ziele (Kap. 6.2)
7. Unterstützung: Ressourcen, Kompetenz, Kommunikation (Kap. 7)
8. Betrieb und Überwachung (Kap. 8)
9. Leistungsbewertung (Kap. 9)
10. Verbesserung (Kap. 10)
11. Verhältnis zur KI-Verordnung (EU AI Act)
Zuordnungstabelle: KI-Verordnung ↔ AIMS
ISO/IEC 42001 ist eine freiwillige, nicht harmonisierte Norm - eine Zertifizierung begründet keine Konformitätsvermutung nach der KI-Verordnung. Die folgende Tabelle zeigt, welches AIMS-Kapitel bzw. welcher Anhang-A-Control zu welcher Pflicht der Verordnung die meiste inhaltliche Überschneidung liefert - als Ausgangspunkt für die eigene Prüfung, nicht als Ersatz dafür. Ob die eigenen KI-Systeme überhaupt als Hochrisiko-KI-System gelten, muss unabhängig davon anhand von Art. 6 und Anhang III geprüft werden.
Bestimmte KI-Praktiken sind unabhängig von jeder Risikoeinstufung grundsätzlich untersagt - etwa manipulative oder täuschende Systeme, die Nutzer erheblich schädigen können, sowie bestimmte Formen von Social Scoring und biometrischer Kategorisierung.
AIMS-Bezug: kein direktes Pendant
Kein AIMS-Pendant. Dieser Ausschlusstest steht vor jeder ISO-Betrachtung und muss separat geprüft werden.
Legt fest, wann ein KI-System als Hochrisiko-KI-System gilt - unter anderem nach Einsatzbereich (z.B. Beschäftigung, Bonität, kritische Infrastruktur). Nur für so eingestufte Systeme greifen die Pflichten aus Art. 9-17 und Art. 26 verpflichtend.
AIMS-Bezug: Kap. 4.1
Die AIMS-seitige Vorstufe ist die Bestimmung der eigenen Rolle je KI-System (Entwickler, Anbieter, Betreiber, Nutzer) im KI-System-Register - die Einstufung selbst ersetzt sie nicht.
Anbieter und Betreiber müssen sicherstellen, dass ihr Personal und andere mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasste Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen.
AIMS-Bezug: Kap. 7.2, Kap. 7.3
Verlangt ein kontinuierliches, iteratives Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus des Hochrisiko-KI-Systems - Identifikation, Bewertung und Minderung bekannter und vorhersehbarer Risiken.
AIMS-Bezug: Kap. 6.1.2, Kap. 6.1.3, Kap. 6.1.4
Die KI-System-Folgenabschätzung nach Kap. 6.1.4 deckt zusätzlich Auswirkungen auf Einzelpersonen und Gesellschaft ab, die über das reine Organisationsrisiko hinausgehen.
Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei sein; Herkunft, Erhebung und Vorverarbeitung der Daten müssen dokumentiert sein.
AIMS-Bezug: A.7.2, A.7.3, A.7.4
Vor Inverkehrbringen muss eine technische Dokumentation erstellt werden, die belegt, dass das System die Anforderungen der Verordnung erfüllt - unter anderem Zweck, Architektur, Entwicklungsprozess und Leistungskennzahlen.
AIMS-Bezug: A.6.2.3, A.6.2.7
Hochrisiko-KI-Systeme müssen technisch in der Lage sein, Ereignisse während ihres Betriebs automatisch zu protokollieren, um Rückverfolgbarkeit und nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen.
AIMS-Bezug: A.6.2.8
Das System muss so gestaltet sein, dass Betreiber seine Ergebnisse angemessen verstehen und nutzen können; eine Betriebsanleitung mit Zweck, Grenzen, Genauigkeit und Aufsichtsmaßnahmen ist bereitzustellen.
AIMS-Bezug: A.8.2, A.8.5
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert sein, dass sie während der Nutzungsdauer wirksam von natürlichen Personen beaufsichtigt werden können - einschließlich der Möglichkeit, Ergebnisse zu übersteuern oder das System zu stoppen.
AIMS-Bezug: A.9.3, A.9.4
Das System muss ein angemessenes Maß an Genauigkeit erreichen und über seinen Lebenszyklus robust gegen Fehler, Störungen und Manipulationsversuche sein, einschließlich Schutz vor KI-spezifischen Angriffen.
AIMS-Bezug: Kap. 8.1, Kap. 8.2, A.6.2.4, A.6.2.6
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen die Anforderungen aus Art. 9-15 einhalten und dafür ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem betreiben, das Strategie, Verfahren und Verantwortlichkeiten festlegt.
AIMS-Bezug: Kap. 4.1, Kap. 5.1, Kap. 6.1.1, Kap. 7.1, Kap. 8.1, Kap. 9.1, Kap. 10.1
Entspricht in der Breite dem AIMS als Ganzes, nicht einem einzelnen Kapitel - gelistet ist je Kapitel die erste Klausel als Anker.
Betreiber müssen Hochrisiko-KI-Systeme entsprechend der Betriebsanleitung nutzen, menschliche Aufsicht sicherstellen, Eingabedaten auf Relevanz prüfen und den Betrieb überwachen.
AIMS-Bezug: A.9.2, A.9.4, A.10.2
Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren (z.B. Chatbots), und künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte (z.B. Deepfakes) müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
AIMS-Bezug: A.8.2
Gilt unabhängig von einer Hochrisiko-Einstufung - deutlich mehr KI-Systeme im Mittelstand sind davon betroffen als von Art. 9-17.
Eigene Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose-AI, z.B. große Sprachmodelle) - technische Dokumentation, Transparenz gegenüber nachgelagerten Anbietern, bei systemischem Risiko zusätzliche Melde- und Sicherheitspflichten.
AIMS-Bezug: A.4.4
Nur relevant, wenn die Organisation selbst ein solches Basismodell entwickelt und bereitstellt - im Mittelstand der seltenere Fall gegenüber der Nutzung fremder Modelle.
Anhang A: AIMS-Dokumentenverzeichnis
Anhang B: Normative Verweise
Anhang C: Glossar